Wie unterstützt der Fiskus Familien?

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Steuertipps für Eltern

Die Kosten für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben abziehen. Foto: Evgeny Atamanenko / AdobeStock

Die Corona-Krise traf Familien besonders hart: Schul- und Kitaschließungen haben insbesondere berufstätige Eltern mit kleinen Kindern vor große Herausforderungen gestellt. Hinzu kommen finanzielle Einbußen. „Der Staat unterstützt Familien aber auch auf anderen Wegen: Eltern können zum Beispiel die Einkommensteuer durch absetzbare Ausgaben oder Freibeträge reduzieren“, so die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.Der Fiskus berücksichtigt die Ausgaben der Eltern für ihre Kinder beim sogenannten Familienleistungsausgleich nach einem dualen Konzept: Zunächst gibt es das Kindergeld als monatliche direkte Zahlung. Diese beträgt im Jahr 2022 für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.

Alternativ gibt es einen Freibetrag für Kinder. Dieser besteht genau genommen aus einem Kinderfreibetrag in Höhe von 5460 Euro (2730 Euro je Elternteil) und einem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 2928 Euro (1464 Euro je Elternteil). Das heißt 8388 Euro dürfen Eltern pro Kind im Jahr verdienen und einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen.

Eltern erhalten aber nur eine Form der Steuererleichterung: Entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Wenn sie ihre Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, prüft deshalb die Finanzbehörde, was für die Eltern je Kind günstiger ist und womit sie der Staat finanziell mehr unterstützt.

Der Fiskus erkennt zwei Drittel der angefallenen Betreuungskosten bis zu maximal 4000 Euro jährlich pro Kind an, das sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind als Sonderausgaben abziehbar. Für die steuermindernde Anerkennung der Kosten muss diesen eine erkennbare Dienstleistung zugrunde liegen. Demnach können etwa folgende Aufwendungen Berücksichtigung finden: die Unterbringung der Kinder in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen sowie bei Tages- oder Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen. Auch Hilfen im Haushalt, wie Au-pair-Kräfte – soweit sie ein Kind betreuen und die Beaufsichtigung bei den Hausaufgaben übernehmen – werden steuermindernd anerkannt. Die Aufwendungen können Eltern nur dann geltend machen, wenn sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto erfolgt ist. Hier ist zu beachten, dass die Verpflegungskosten keine Kinderbetreuungskosten im Sinne dieser Vorschrift und daher herauszurechnen sind. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Alleinerziehende werden steuerlich zusätzlich entlastet. Sie können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1908 Euro pro Jahr beantragen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser um 240 Euro. Alleinerziehende können den Betrag entweder in ihrer Steuererklärung geltend machen oder sie beantragen die Lohnsteuerklasse II. In diesem Fall berücksichtigt das Finanzamt den Betrag, wenn die Steuer vom Lohn abgezogen wird. Im Sinne des Steuerrechts gilt als alleinerziehend, wer nicht verheiratet ist, dauernd getrennt lebt oder verwitwet ist und in keiner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (Ausnahme: Kinder) lebt.

Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und zudem auswärtig untergebracht sind, können die Eltern zur Abgeltung des entstehenden Sonderbedarfs zusätzlich zum Kinderfreibetrag einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro jährlich auf Antrag erhalten. Voraussetzung für diesen Ausbildungsfreibetrag ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld erhalten. Steuerberaterkammer RLP
  

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