Steuerpflichte können sparen - sollten sich aber fachkundige Unterstützung holen

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Steuertipps für die zweite Jahreshälfte

Bei der Steuer lässt sich noch viel Geld sparen – mit den richtigen Tipps. Foto: proxima Studio - adobe stock

In diesem Jahr noch Steuern sparen! Zur Erreichung dieses Ziels kann es für Steuerpflichtige hilfreich sein, sich zunächst einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Steuervergünstigungen sie im laufenden Jahr noch geltend machen können.Das veranlagende Finanzamt gewährt Arbeitnehmenden eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1200 Euro (seit 2022, vorher 1000 Euro), die automatisch bei der Lohnsteuer in Abzug gebracht wird. Vorteile ergeben sich für Steuerpflichtige daher nur, wenn sie einen höheren Werbungskostenbetrag geltend machen. Abzugsfähige Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, die Arbeitnehmenden im Zusammenhang mit ihren Arbeitsverhältnissen entstehen. Hierunter zählen Arbeitsmittel wie Laptops, typische Arbeits- und Berufskleidung, Gewerkschaftsbeiträge oder Fortbildungskosten.

Den Fahrtweg zur Arbeit kann man ebenfalls absetzen. So können für die einfache Strecke zur Arbeit vom ersten bis zum 20. zurückgelegten Kilometer 0,30 Euro angesetzt werden. Ab dem 21. Kilometer sind es ab 2022 dann schon 0,38 Euro. Zwar fallen in Zeiten der Corona-Krise die Steuerrückzahlungen im Zusammenhang mit der Pendlerpauschale aufgrund der vermehrten Arbeit im Homeoffice häufig geringer aus. Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 hat der Gesetzgeber mit der sogenannten „Homeoffice-Pauschale“ hierfür allerdings einen Ausgleich geschaffen. Diese ermöglicht es, Werbungskosten in Höhe von 5 Euro pro tatsächlich im Homeoffice gearbeiteten Tag geltend zu machen. Steuerlich berücksichtigungsfähig sind aber maximal 120 Tage, sodass insgesamt bis zu 600 Euro abzugsfähig sind. Zu beachten ist bei der Homeoffice-Pauschale zudem, dass diese im Werbungskostenpauschbetrag aufgeht. Um den Überblick zu behalten, sollten Steuerpflichtige die im Büro oder im Homeoffice geleisteten Arbeitstage schriftlich erfassen.

Auch wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, kann die Kosten geltend machen. Hier haben Steuerpflichtige die Wahl, ob sie die Kilometerpauschale ansetzen oder die tatsächlichen entstandenen Kosten für Fahrkarten, falls diese höher sind. Entsprechende Belege sollten stets aufbewahrt werden. Wer sich im laufenden Jahr beruflich bedingt zu Hause einen Arbeitsplatz einrichtet, kann die dafür anfallenden Kosten für Arbeitsmittel wie Computer, Schreibtisch oder Bürostuhl steuermindernd geltend machen. Die Abschreibung der Gegenstände über die Nutzungsdauer (Absetzung für Abnutzung, kurz „AfA“) muss in diesen Fällen nur dann erfolgen, wenn die Gegenstände jeweils mehr als 800 Euro netto gekostet haben. Andernfalls können die Kosten der Gegenstände direkt im Jahr der Anschaffung vollständig steuerlich geltend gemacht werden.

Entstehen Steuerpflichtigen sogenannte außergewöhnliche Belastungen, können diese ebenfalls abzugsfähig sein. Zu verstehen sind hierunter Krankheitskosten wie die Ausgaben für Brille, Zahnersatz, Physiotherapie sowie Zuzahlungen zu Heilmitteln und Medikamenten. Zu bedenken ist allerdings, dass außergewöhnliche Belastungen nur dann anerkannt werden, wenn die individuelle Belastungsgrenze überschritten ist. Diese Zumutbarkeitsgrenze richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte sowie der Anzahl der Kinder und wird in drei Stufen durch einen individuellen Prozentsatz ermittelt. Ist diese individuelle Zumutbarkeitsgrenze überschritten, sollte man in Betracht ziehen, weitere Krankheitskosten in das laufende Jahr zu schieben – beispielsweise indem eine benötigte Brille noch in diesem Jahr gekauft wird.

Im Rahmen von Handwerkerleistungen im Privathaushalt können Steuerpflichtige 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten bis zu einer Höchstgrenze von jährlich 6000 Euro direkt von der Einkommensteuer abziehen. So lässt sich die Steuerbelastung um bis zu 1200 Euro senken. Erfasst sind alle handwerklichen Tätigkeiten im Bereich von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt von Steuerpflichtigen erbracht werden. Die Kosten werden nur dann berücksichtigt, wenn der Handwerksbetrieb eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellt und deren Begleichung per Überweisung erfolgt. Lohn- und Arbeitskosten müssen in der Rechnung genau aufgeschlüsselt sein. Bei einem Betrag von mehr als 6000 Euro kann es sinnvoll sein, die nötigen Arbeiten am Haus oder in der Wohnung auf mehrere Jahre zu verteilen. So können Steuervorteile trotz Höchstgrenzen besonders effizient genutzt werden.

Spenden an steuerbegünstigte Organisationen können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Höchstgrenze beträgt hier maximal 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Auch Spenden an politische Parteien können zu 50 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 825 Euro für Ledige und 1650 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten von der Einkommensteuer abgezogen werden. Der übersteigende Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen bis zu 1650 Euro bei Ledigen und 3300 Euro bei Zusammenveranlagung. Voraussetzung ist, dass Steuerpflichtige eine Zuwendungsbestätigung vorweisen können. Bei Spenden in Katastrophenfällen in unbegrenzter Höhe und bei allgemeinen Spenden bis zu 300 Euro reicht eine vereinfachte Nachweisführung.

Für Familien mit Kindern unter 18 Jahren sieht der Staat zur Erleichterung der Finanzierung von Eigenimmobilien vor, die nicht zurückgezahlt werden muss. Insgesamt können für jedes Kind somit über 10 Jahre bis zu 12 000 Euro geltend gemacht werden, wenn die Kinder mit in die Immobilie einziehen und das zu versteuernde Jahreshaushaltseinkommen der Familie maximal 75 000 Euro plus zusätzlich 15 000 Euro pro Kind beträgt. Es sind zeitliche Grenzen zu beachten. Den Zuschuss bekommen Familien nur, wenn der entsprechende Kaufvertrag für die Immobilie zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2021 bereits (notariell) vollzogen wurde und eine behördlich erteilte Baugenehmigung für das Bauvorhaben in diesem Zeitraum vorlag. Für Bauvorhaben nach diesem Zeitraum scheidet der Zuschuss aus. Der Antrag auf die Förderung kann noch bis zum 31. Dezember 2023 und spätestens sechs Monate nach dem Einzug bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden. Wer bei der Erstellung der Steuererklärung Hilfe benötigt, kann sich Unterstützung holen. Orientierungshilfe bietet der Steuerberater-Suchdienst auf der Webseite der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz unter www.sbk-rlp.de.
Sbk-rlp

  

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