Diese fünf Punkte sind für angehende Auszubildende zu Beginn besonders wichtig

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Gut vorbereitet ins neue Lehrjahr starten

Bevor es an die Arbeit geht, sollten angehende Azubis ihre Rechte zu Vergütung, Urlaub und Co. kennen. Foto: Sebastian Gollnow /mag

Traditionell starten zum 1. August und 1. September viele junge Menschen in das erste Lehrjahr ihrer Ausbildung. Die Jugendabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) macht auf fünf Punkte aufmerksam, die für den Start in eine erfolgreiche Lehrzeit wichtig sind. 

Ausbildungsvertrag rechtzeitig abschließen

Der Ausbildungsvertrag muss noch vor Beginn der Ausbildung schriftlich geschlossen werden. Er wird vom Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb unterzeichnet. Wer noch nicht volljährig ist, braucht zusätzlich die Unterschrift der Eltern.

Im Vertrag finden sich wichtige Infos – etwa zur täglichen Arbeitszeit, zur Probezeit sowie zur Höhe der Vergütung. Wichtig ist, den Vertrag genau zu lesen und bei Unklarheiten sofort nachzufragen.

Probezeit als Erkundungsphase

Die Ausbildung beginnt mit einer Probezeit. Die dauert ein bis maximal vier Monate. In der Probezeit können sowohl Betrieb als auch Auszubildende fristlos und ohne Begründung kündigen.

Hier geht es ums Geld: die Vergütung

Laut DGB Jugend ist die Vergütung für viele Auszubildende in Tarifverträgen festgelegt. Wo das nicht der Fall ist, darf die Bezahlung nicht geringer ausfallen als die Mindestausbildungsvergütung. Die beträgt im ersten Ausbildungsjahr 80 Prozent der branchenüblichen tariflichen Vergütung, jedoch seit Januar 2023 mindestens 620 Euro monatlich.

Der Vertrag muss vor Beginn der Ausbildung unterschrieben werden. Foto: Butch / stock.adobe.de
Der Vertrag muss vor Beginn der Ausbildung unterschrieben werden. Foto: Butch / stock.adobe.de

Für die Erholung gibt es geregelten Urlaub

Der Urlaubsanspruch ist im Ausbildungsvertrag festgelegt. Der gesetzliche Anspruch beträgt bei einer Woche mit fünf Arbeitstagen 20 Tage. Viele tarifvertraglich bezahlte Auszubildende haben laut DGB Jugend mehr Urlaub. Mindestens zwei Wochen des Urlaubs muss der Ausbildungsbetrieb am Stück gewähren.

So lässt sich der Ausbildungsplatz wechseln

Wer etwa unzufrieden ist, kann kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Betrieb vereinbaren – und die Lehre in einem anderen Betrieb fortsetzen. Ist der bisherige Betrieb aber nicht einverstanden, müssen Auszubildende einen gravierenden Grund für eine fristlose Kündigung vortragen können. Es ist ratsam, immer erst dann zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, wenn man einen neuen Betrieb gefunden hat. mag

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