Aufklärungspflichten beim Immobilienverkauf

ANZEIGE

Mängel benennen

IMMOBILIENKAUF: Der Verkäufer hat die Pflicht, den Käufer über die Mängel am Objekt aufzuklären. Alexander Raths - stock.adobe

Damit der Traum vom eigenen Haus keine Risse bekommt, haben Käufer das Recht auf eine wahrheitsgemäße Unterrichtung durch den Verkäufer. Denn während Ansprüche bezüglich etwaiger Sachmängel beim Kauf gebrauchter Immobilien so gut wie immer vertraglich ausgeschlossen werden, ist ein solcher Gewährleistungsausschluss unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel bewusst verschweigt.

Mitteilungspflicht bei groben Mängeln

Ein Verkäufer ist dazu verpflichtet, den Käufer über solche Umstände aufzuklären, die den Zweck des Kaufvertrags vereiteln können und daher für den Kaufentschluss von wesentlicher Bedeutung sind. Dabei muss es sich um einen sogenannten offenbarungspflichtigen, das heißt nicht nur unerheblichen Mangel handeln. Der Käufer würde hier in aller Regel eine Mitteilung eines redlichen Verkäufers erwarten. Weiß der Verkäufer von einem Mangel und verschweigt diesen dennoch, handelt er arglistig.

"Weiß der Verkäufer von einem Mangel und verschweigt diesen dennoch, handelt er arglistig."

Offenbarungspflichtige Mängel

Mögliche offenbarungspflichte Mängel sind beispielsweise das Fehlen einer Baugenehmigung, Asbestbelastungen oder vorangegangene mangelhafte Arbeiten in Eigenleistung, die ein Laie üblicherweise nicht selbst durchführt. Ist die Immobilie vermietet, fallen hierunter auch Mietpreisbindungen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten des Hauptmieters. Ein offenbarungspflichtiger Mangel liegt allerdings nicht vor, wenn dieser bei einer gewöhnlichen Besichtigung leicht hätte erkannt werden können. Ferner besteht die Offenbarungspflicht für den Verkäufer nur, wenn dieser selbst Kenntnis von dem Mangel hatte.

Kenntnis als entscheidendes Kriterium

In einem etwaigen Gerichtsprozess bildet der Nachweis dieser Kenntnis regelmäßig die höchste Hürde für den Käufer. Um Käufern zu helfen, werten Gerichte daher auch sogenannte „Erklärungen ins Blaue hinein“ als arglistig. Dies meint Fälle, in denen der Verkäufer damit rechnen muss, dass seine Aussage falsch sein könnte. Für den Verkäufer ist es daher bei groben, aber auch bei weniger schwerwiegenden Mängeln stets sinnvoll, diese in der notariellen Urkunde zu dokumentieren. Gewährleistungsansprüche bestehen nämlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsabschluss kannte. Quelle: Notarkammer Frankfurt

Achtung bei Immobilienrente – vor Vertragsabschluss Expertenrat einholen

Die selbstgenutzte Immobilie verkaufen und weiter darin wohnen bleiben, um die Rente aufzustocken: So lautet das Prinzip der Immobilienverrentung, für das in letzter Zeit verstärkt Werbung gemacht wird. Die durch die Corona-Pandemie ausgelöste Unsicherheit, niedrige bis negative Zinsen auf der einen Seite und ein vor allem in den nachgefragten Regionen leergefegter Immobilienmarkt auf der anderen Seite sind insbesondere für Maklerunternehmen und Banken gute Argumente, die Immobilienverrentung zu preisen. Sie weisen in ihren Angeboten darauf hin, dass in der Immobilie das Kapital gebunden ist und der in vielen Regionen stark gestiegene Wert des Hauses oder der Wohnung sich nur durch den Verkauf realisieren lässt. Bei einer Verrentung der Immobilie hingegen könne das Kapital von den Eigentümern genutzt werden, ohne dass sich ihre Wohnsituation ändert. Zudem trage das Modell dazu bei, dass Leben komfortabler zu gestalten – und auch die vielfach gefürchteten Erbstreitigkeiten ließen sich so weitgehend vermeiden.

Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB), weist darauf hin, dass bei einer Immobilienverrentung viele individuelle Möglichkeiten der vertraglichen Gestaltung existieren – Verkäufer wie auch Käufer sollten sich allerdings von erfahrenen und unabhängigen Experten beraten lassen. Insbesondere die für die Kaufpreisermittlung entscheidende Wertermittlung müsse durch unabhängige Sachverständige erfolgen. Wesentlich, so der Vertrauensanwalt, sei auch die Klärung der Frage, wer welche Kosten der Instandhaltung übernähme. Angesichts der Preisentwicklung auf dem Baustoffsektor und des akuten Fachkräftemangels im Handwerk sei es schwierig, hier Kosten zu kalkulieren. Auch die Möglichkeiten baulicher Veränderungen – Stichwort Barrierefreiheit – und deren Kostenaufteilung müsse geklärt werden.

Vor dem Hintergrund der Klimaziele gelte es auch, etwaige gesetzliche energetische Nachrüstpflichten und deren finanzielle Folgen bei einer Vertragsverhandlung vor Augen zu haben, so VPB-Hauptgeschäftsführerin Corinna Merzyn. „Was so einfach klingt, muss sehr individuell für die Immobilie und die Wünsche und Bedürfnisse der beiden Vertragsparteien maßgeschneidert werden. Wesentlich ist, dass man eine Immobilie baufachlich von unabhängigen Bausachverständigen sehr gut untersuchen und bewerten lässt, um eine solide Ausgangsposition für die Vertragsverhandlungen zu haben.“ red

Lesen Sie jetzt
So lassen sich beim Hausbau sinnvoll Kosten sparen
Explodierende Preise
Braucht ein Schwimmbecken im Garten eine Baugenehmigung?
Traum vom erfrischenden Nass
Diese Baumängel treffen Neubauten besonders häufig
Pflicht zur Beseitigung