Dashcams zeichnen etwa Unfälle auf und können so später in einem Rechtsstreit oder vor Gericht eine wertvolle Hilfe sein. „Entscheidend für die Nutzung ist, dass die Aufnahmen für eine Beweissicherung geeignet sind“, erklärt Verkehrsrechtsanwalt Uwe Lenhart. Im Stillstand, also etwa beim Parken, darf die Kamera nicht permanent laufen. Zumindest dann nicht, wenn hierdurch etwa Nachbarn videoüberwacht werden und sich dem nicht entziehen können.
„Der unmittelbare Raum des Autos kann aber gefilmt werden, wenn berechtigtes Interesse des Autobesitzers besteht“, so Lenhart weiter. Das könnte beispielsweise ein vorausgegangener Schaden durch Unfallflucht oder Vandalismus sein.
Dashcam-Aufnahmen archivieren darf man grundsätzlich ebenso wenig wie sie etwa ohne Zustimmung Betroffener im Netz zu veröffentlichen. „Eine Ausnahme gilt nur für die Aufbewahrung zur Beweissicherung“, sagt Lenhart. „Wer die Aufnahmen von dem Unfall oder der Sachbeschädigung zur späteren Vorlage bei der Polizei oder dem Gericht speichert, handelt nicht rechtswidrig.“ (mag)