Wie Eltern vom Fiskus entlastet werden

ANZEIGE

Steuertipps für Familien

Wer die eigenen Kinder beispielsweise von einer Au Pair-Kraft betreuen lässt, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Foto: Evgeny Atamanenko - Adobe Stock

Kinder sind die Zukunft der Gesellschaft. Sie bereichern das Leben, kosten aber auch viel Geld. Den zusätzlichen Aufwand erkennt der Staat an und unterstützt Familien durch zahlreiche steuerliche Vergünstigungen. Diese sind jedoch nicht immer hinreichend bekannt. „Eltern sollten sämtliche Entlastungsoptionen kennen, um optimal von den vom Fiskus gewährten Steuervorteilen zu profitieren. Das Spektrum reicht hier weit über die Gewährung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen hinaus“, so die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. Kindergeld, Kinderbonus und KinderfreibetragDer Fiskus berücksichtigt die Ausgaben der Eltern für ihre Kinder beim sogenannten Familienleistungsausgleich nach einem dualen Konzept: Er unterstützt Eltern monatlich mit dem Kindergeld als direkte Zahlung. Diese beträgt aktuell für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro. Alternativ gibt es einen Freibetrag für Kinder. Dieser besteht bei zusammenveranlagten Eheleuten aus einem Kinderfreibetrag in Höhe von 5460 Euro und einem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 2928 Euro. Das heißt 8388 Euro dürfen Eltern pro Kind im Jahr 2022 verdienen und einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen.Eltern erhalten aber nur eine Form der Steuererleichterung: Entweder das Kindergeld inklusive einmaligem Kinderbonus oder den Kinderfreibetrag. Wenn sie ihre Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, prüft deshalb die Finanzbehörde automatisch, was für die Eltern günstiger ist und womit sie der Staat finanziell besser unterstützt. Kindergeld, Kinderbonus und Kinderfreibetrag gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18., für Kinder in Ausbildung bis zum 25. und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Kinderbetreuungskosten

Der Fiskus erkennt zwei Drittel der angefallenen Betreuungskosten bis zu maximal 4000 Euro jährlich pro Kind an, das sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind als Sonderausgaben abziehbar. Für die steuermindernde Anerkennung der Kosten muss diesen eine erkennbare Dienstleistung zugrunde liegen. Demnach können etwa folgende Aufwendungen Berücksichtigung finden: die Unterbringung der Kinder in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und - krippen sowie bei Tages- oder Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen. Auch Hilfen im Haushalt wie Au-pairs, soweit sie ein Kind betreuen und die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben übernehmen, werden steuermindernd anerkannt. Die Aufwendungen können Eltern nur dann geltend machen, wenn sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto erfolgt ist. Hier ist zu beachten, dass die Verpflegungskosten keine Kinderbetreuungskosten im Sinne dieser Vorschrift und daher herauszurechnen sind.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende werden steuerlich zusätzlich entlastet. In der Corona-Pandemie wurde dieser Steuerfreibetrag für das erste Kind um 2100 Euro auf 4008 Euro erhöht – um die besondere Belastung Alleinerziehender aufgrund der Krise zu berücksichtigen. Inzwischen wurde der Freibetrag ab dem Jahr 2022 dauerhaft auf 4008 Euro angehoben. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Freibetrag um 240 Euro. Alleinerziehende können den Betrag entweder in ihrer Steuererklärung geltend machen oder sie beantragen die Lohnsteuerklasse II. In diesem Fall berücksichtigt das Finanzamt den Betrag, wenn die Steuer vom Lohn abgezogen wird. Im Sinne des Steuerrechts gilt als alleinerziehend, wer nicht verheiratet ist, dauernd getrennt lebt oder verwitwet ist und in keiner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (Ausnahme: Kinder) lebt.

Ausbildungsfreibetrag

Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und zudem auswärtig untergebracht sind, können die Eltern zur Abgeltung des entstehenden Sonderbedarfs auf Antrag zusätzlich zum Kinderfreibetrag einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro jährlich erhalten. Voraussetzung für diesen Ausbildungsfreibetrag ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld erhalten. red

Lesen Sie jetzt
Was Menschen, die ein Grundstück besitzen, jetzt wissen sollten
Grundsteuerreform 2022
Gartengeräte mit Akku-Technik der Marke Stihl findet man bei der Firma Dexheimer in Worms
Rasenmäher, Vertikutierer und Co.