Bei Pflegebedürftigkeit ist es wichtig, dass Betroffene und Angehörige auf dem aktuellen Stand sind

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Bescheid wissen, Vorteile nutzen

Bei einer fachkundigen Beratung lassen sich aufkommende Fragen rund um die Pflegebedürftigkeit klären. Foto: djd/compass private pflegeberatung

Im vergangenen Jahr wurde eine Pflegereform beschlossen: Sie brachte für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen einige Änderungen mit sich, die Betroffene kennen sollten.

Mehr Geld für den ambulanten Pflegedienst

„Eine der wichtigsten Änderungen war die Erhöhung der Pflegesachleistungen", erklärt Tina Land von der compass Pflegeberatung. Für die Arbeit eines ambulanten Pflegedienstes werden seit dem Jahreswechsel fünf Prozent mehr erstattet, es gibt nun 724 Euro für Pflegegrad 2, 1363 Euro für Pflegegrad 3, 1693 Euro für Pflegegrad 4 und 2095 Euro für Pflegegrad 5. Dadurch wird die Beauftragung eines Pflegedienstes auch für Menschen attraktiver, die bisher keine Hilfe von außen in Anspruch genommen haben. 

Denn bei Kombinationsleistungen bleibt nun mehr Pflegegeld übrig", erklärt die Expertin. Unter www.pflegeberatung.de beispielsweise gibt es einen Pflegekostenrechner für ambulante Leistungen. Ebenfalls erhöht wurden die Leistungen für die Kurzzeitpflege - von 1612 auf1774 Euro pro Kalenderjahr. Wer unsicher ist, welchen Einfluss die Änderungen bei der Zusammenstellung und Berechnung der ihm oder seinen Angehörigen zustehenden Leistungen haben und sich Unterstützung wünscht, sollte sein Recht auf Pflegeberatung wahrnehmen. Kostenlos für alle gibt es professionellen Rat unter der Servicenummer 0800-101 88 00. Für Privatversicherte sind zusätzlich Hausbesuche möglich.

Höhere Zuschüsse auch zu den Kosten im Pflegeheim

Vermehrten Beratungsbedarf gibt es nach Einschätzung der Experten auch bei den Zuschüssen zu den Pflegekosten im Heim: Hier sollen die Pflegekassen im ersten Jahr des Aufenthalts fünf Prozent, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent übernehmen. „Wichtig ist, dass diese Zuschüsse nur auf den pflegerischen Teil begrenzt sind", betont die Beraterin. Die sogenannten Hotelkosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten und gegebenenfalls die Ausbildungsumlage der Einrichtung seien davon nicht betroffen. Wie viel diese Entlastung individuell ausmacht, lässt sich ebenfalls in einer Beratung klären. djd


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